Statuten des Vereins
abiLehre – Verein zur Förderung von Archivs-, Bibliotheks- und
Informationsassistent/innen

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen abiLehre – Verein zur Förderung von Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/innen und hat seinen Sitz in Wien, Österreich.

§2 Tätigkeitsbereich und Vereinszweck

Das Wirken und die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich auf das österreichische Bundesgebiet und dient der Unterstützung von Lehrlingen, Lehrenden und Absolvent/innen im Tätigkeitsbereich des Lehrberufs „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in“. Die Tätigkeiten des Vereins beinhalten unter anderem das Abhalten von Kursen und Fortbildungen zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung, sowie das Bewerben des Berufsbildes des Lehrberufs „Archiv-, Bibliotheks und
Informationsassistent/in“ auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Abhalten von Weiterbildungen und Kursen zur Förderung von Lehrlingen und Personen, die zur Lehrabschlussprüfung der Lehre „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in“ antreten.
b) Abhalten und Fördern von internen Weiterbildungen.
c) Organisation und Durchführung von kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen.
d) Erwerb, Sammlung und Weitergabe von wissenschaftlichen Informationen und Informationsquellen im Rahmen des Vereinszweckes.
e) Organisation und Durchführung von Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften und Publikationen im Rahmen des Vereinszweckes.

(2) Die benötigten materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus Veranstaltungen;
c) Spenden bzw. Sammlungen.

§4 Hauptversammlung

Es finden regelmäßig Hauptversammlungen statt, welche mindestens einen Monat im Voraus schriftlich (via Webseite, Brief und/oder E-Mail) angekündigt werden.
Pro Kalenderjahr ist mindestens eine Hauptversammlung abzuhalten.

(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder des Vereins. Für einen Beschluss bedarf es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen Beschluss zur Änderung der Statuten bedarf es die Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2.1) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Zweck der Hauptversammlung:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstands, der Vereinsorgane und der
Rechnungsprüfer.
d) Festlegung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
f) Entlassung des Vorstands.
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten oder die freiwillige Auflösung des Vereines.
(4) Themen, Ankündigungen und für die Hauptversammlung essentielle Punkte und Anliegen können an die Vereinsorgane und dem Vereinsvorstand im Vorhinein per E-Mail übermittelt werden, um diese in die Tagesordnung aufzunehmen.
Ebenso wird die Tagesordnung zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Internet, auf der Webseite des Vereins, publiziert.

(4.1) In dringenden Fällen können auch vor Beginn einer Hauptversammlung Themen bei Angehörigen des Vorstands eingebracht werden.
(5) Während der Hauptversammlung ist ein ausführliches, schriftliches Protokoll anzulegen. Dieses muss nach spätestens 14 Tagen den Vereinsmitgliedern schriftlich oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

§5 Vereinsorgane

Die Funktionsperiode des Vereinsvorstands und der anderen Vereinsorgane beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vereinsvorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für einen Beschluss bedarf es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Organen:

1) dem/der Obmann/Obfrau und seinem/seiner Stellvertreter/in: die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sowie den Vorsitz bei Hauptversammlungen und vertritt den Verein nach Außen. Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2) dem/der Schriftführer/in und seinem/seiner Stellvertreter/in: die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vereinsvorstands.
3) dem/der Kassier/in und seinem/seiner Stellvertreter/in: die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins verantwortlich.

§5a Aufgaben des Vereinsvorstands

In den Wirkungsbereich des Vereinsvorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

§6 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins.

1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vereinsvorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vereinsvorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vereinsvorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
3) den Rechnungsprüfer/innen: Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

§7 Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vereinsvorstand hat
den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vereinsvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§9 Mitgliedschaften

Der Verein gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit, einen Antrag auf eine (kostenpflichtige) Mitgliedschaft beim Verein zu stellen.
Unterschieden wird zwischen folgenden Mitgliedschaften:

a) Ordentliches Mitglied: ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und müssen vom Verein bestellt und ernannt werden. Ordentliche Mitgliedschaften können nur von natürlichen Personen beantragt werden. Zudem bedarf es der Zustimmung von mindestens einem Vereinsvorstandsmitglieds oder dessen Bevollmächtige/r.
Die Bestellung und Ernennung eines ordentlichen Mitglieds wird außerdem in den laufend erscheinenden Vereinsaussendungen publiziert (Vorname und Nachname).
Der Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds beträgt (bis auf Widerruf oder individueller Vereinbarung) € 20,00 und ist immer am Anfang des Kalenderjahres zu begleichen. Bei einem Eintritt in den Verein nach dem 1. September des aktuellen Kalenderjahres reduziert sich der Jahresbeitrag um 50%.

b) Fördermitgliedschaft: die Fördermitgliedschaft dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung des Vereins. Die Mitbenutzung vorhandener Ressourcen ist nach Absprache mit dem Vereinsvorstand oder dessen Vereinsorganen möglich.
Der Jahresbeitrag eines Fördermitglieds beträgt (bis auf Widerruf oder individueller Vereinbarung) € 20,00 und ist immer am Anfang des Kalenderjahres zu begleichen.
Bei einem Eintritt in den Verein nach dem 1. September des aktuellen Kalenderjahres reduziert sich der Jahresbeitrag um 50%.

c) Fördermitgliedschaft Lehrling: die Fördermitgliedschaft Lehrling dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung des Vereins. Die Mitbenutzung vorhandener Ressourcen ist nach Absprache mit dem Vereinsvorstand oder dessen Vereinorganen möglich. Voraussetzung für das Beantragen der „Fördermitgliedschaft Lehrling“ bedarf es ein aufrechtes Lehrverhältnis.
Der Jahresbeitrag eines Fördermitglieds als Lehrling beträgt (bis auf Widerruf oder individueller Vereinbarung) € 10,00 und ist immer am Anfang des Kalenderjahres zu begleichen. Bei einem Eintritt in den Verein nach dem 1. September des aktuellen Kalenderjahres reduziert sich der
Jahresbeitrag um 50%. Nach Abschluss der Lehre wird die Fördermitgliedschaft Lehrling zu einer regulären Fördermitgliedschaft im darauf folgenden Kalenderjahr umgestellt, sofern bis dahin keine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gemeldet wurde. Bei nicht bestandener Lehrabschlussprüfung wird bis zur bestandenen Lehrabschlussprüfung die Art der Mitgliedschaft aus Kulanz beibehalten.

d) Ehrenmitgliedschaft: der Vereinsvorstand oder ein Zehntel aller Mitglieder sind dazu berechtigt, Personen (natürlich oder juristisch) als Ehrenmitglied vorzuschlagen. Der Vereinsvorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder müssen anschließend darüber abstimmen, ob der vorgeschlagenen Person die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird. Ehremitglieder sind stimmberechtigt, können organisatorische Tätigkeiten als Vereinsorgan ausüben und sind bis auf Widerruf vom Jahresbeitrag befreit.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von jeglichen Gründen schriftlich, also per Brief oder E-Mail, beendet werden. Der Inhalt der Kündigung muss Vor- und Nachname, die aktuelle Wohnanschrift, das Geburtsdatum und optional die Mitgliedsnummer umfassen. Die Beendigung ist mit dem Folgemonat wirksam.

Weitere Möglichkeiten zur Beendigung einer Mitgliedschaft:

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
b) Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vereinsvorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
c) Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
d) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
e) Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vereinsvorstandsbeschluss schriftlich oder per eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen.
f) Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vereinsvorstands an die Hauptversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig
entscheidet.
g) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vereinsvorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von der Hauptversammlung aus den in §8 Abs. d genannten Gründen beschlossen werden.
h) Der Vereinsvorstand ist dazu ermächtigt, in Ausnahmefällen eine Mitgliedschaft bis auf Widerruf ruhend zu stellen. Für einen Beschluss dieser Art bedarf es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Vereinsvorstands

a) Die Mitglieder sind zu den jeweils vom Vereinsvorstand oder der Hauptversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
b) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszweckes behindern könnte.
d) Im Sinne aller Mitglieder ist auf einen respektvollen Umgang zu achten und sämtliche Art der Diskriminierung zu unterlassen. Zudem verpflichten sich alle Mitglieder dazu, die Vereinsstatuten und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
e) Des Weiteren sind jegliche Mitglieder zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ordentliche Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Bezahlung im Rückstand sind, haben einstweilen kein Stimmrecht.
Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, sobald der ausständige Betrag bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung auf das Vereinskonto überwiesen wurde oder vor Beginn der Hauptversammlung bar an eines der Vereinsvorstandsmitglieder bezahlt wurde.
f) Im Falle einer Änderung der Vereinsstatuten verpflichtet sich der Vereinsvorstand dazu, eine Neufassung in gedruckter und elektronischer Form jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§12 Datenschutz

Sämtliche Antragsteller/innen und Mitglieder stimmen durch Abgabe des unterschriebenen Beitrittsformulars der analogen und digitalen Verarbeitung der von ihnen dem Verein bekannt gegebenen Daten zu. Die aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung ist auf der Webseite des Vereins zu finden.

Insbesondere bei minderjährigen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass zusätzlich die Zustimmung des Erziehungsberechtigten eingeholt wird (Formular „Haftungserklärung“). Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden die Daten nach spätestens 12 Monaten
endgültig gelöscht.

§13 Auflösung des Vereines

Beschließt die Hauptversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Im Zuge der Auflösung sind alle Mitglieder, unabhängig der Mitgliedschaft, dazu ermächtigt, dem Vereinsvorstand Vorschläge zu unterbreiten, an welche gemeinnützige Organisation das vorhandene Kapital zur weiteren Nutzung übergeben wird.